Klimaschutz in der Kältetechnik
Aus den internationalen Klimaschutzabkommen der letzten Jahre sind eine Reihe von Verordnungen hervorgegangen, die den Betrieb von Kälteanlagen beeinflussen. Unter anderem geht es darum, ozonschichtabbauende Substanzen wie FCKW und H-FCKW zu ersetzen (entsprechend des Protokolls von Montreal) und den Austritt treibhausfördernder Stoffe wie FKW und H-FKW in die Atmosphäre zu begrenzen (Kyoto-Protokoll).
Die Betreiber von Anlagen werden für die Umsetzung der Verordnung persönlich haftbar gemacht, unabhängig davon, ob sie Eigentümer der Anlagen sind oder als Geschäftsführer in der Verantwortung stehen.
Logbuch für Kälte- und Klimaanlagen
Anlagenbetreiber von stationären Kälte- und Klimaanlagen ab 3 kg Kältemittelfüllmenge (FCKW, H-FCKW, FKW, H-FKW) haben die Pflicht ein Logbuch für jede Anlage zu führen und dieses 5 Jahre lang aufzubewahren.
Für Kälteanlagen mit ozonabbauenden Kältemitteln (wie R22) gibt es schon seit Inkrafttreten der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung im Jahr 1991 die Pflicht, über die Einsatzmengen von Kältemitteln Aufzeichnungen zu führen.
In der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom November 2006 ist zusätzlich vorgesehen, dass auch die Inspektionen und Wartungen (einschließlich der Dichtheitsprüfungen und Instandsetzungsarbeiten) aufzuzeichnen sind, wie auch die Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel. Die Aufzeichnungen muss der Betreiber für mindestens fünf Jahre nach ihrer Erstellung aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
Seit dem 4. Juli 2007 haben auch Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen mit FKW und H-FKW-Kältemitteln die Pflicht, Aufzeichnungen zu führen und zwar:
- zu Menge und Typ des fluorierten Treibhausgases
- über nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung zurückgewonnene Menge
- zum Unternehmen und zum technischen Personal, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat
- zu Terminen und Ergebnissen der Kontrollmaßnahmen